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Ratgeber · Totalschaden

Der Restwert.

Bei einem Totalschaden entscheidet eine einzige Zahl darüber, wie viel bei Ihnen ankommt: der Restwert. Je höher er angesetzt wird, desto weniger zahlt die Versicherung. Kein Wunder, dass um diese Position besonders hart gerungen wird.

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Die Rechnung

Wie sich Ihr Anspruch errechnet.

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert. Ersetzt wird dann nicht die Reparatur, sondern die Differenz: Wiederbeschaffungswert minus Restwert.

Beispiel: Der Wiederbeschaffungswert beträgt 12.000 Euro, der Restwert 3.500 Euro – Sie erhalten 8.500 Euro und behalten das Fahrzeug. Setzt die Versicherung den Restwert stattdessen mit 5.500 Euro an, bleiben nur 6.500 Euro. Zwei Zahlen, zweitausend Euro Unterschied.

Deshalb lohnt sich ein genauer Blick darauf, wie der Restwert zustande gekommen ist.

Der Maßstab

Maßgeblich ist Ihr regionaler Markt.

Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden: Geschädigte dürfen sich auf den Restwert verlassen, den ein Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Das bedeutet konkret: Sie müssen Ihr Fahrzeug nicht an einen Aufkäufer am anderen Ende der Republik verkaufen, nur weil die Versicherung dort ein höheres Gebot organisiert hat. Drei Angebote von regionalen Händlern, sauber im Gutachten dokumentiert, sind der belastbare Maßstab.

Wichtig ist der Zeitpunkt: Verkaufen Sie nichts, bevor das Gutachten vorliegt. Wer vorschnell veräußert, verliert die Grundlage für die Diskussion.

  • Drei Angebote von Händlern aus der Region als Grundlage
  • Angebote mit Name, Datum und Gültigkeit dokumentiert
  • Zustand, Vorschäden und Ausstattung vollständig erfasst
  • Keine Verpflichtung zum Verkauf an überregionale Aufkäufer
  • Kein Verkauf vor Vorliegen des Gutachtens
3regionale Angebote im Gutachten

Das Nachbesserungs-Angebot

Kurz nach Eingang des Gutachtens meldet sich die Versicherung mit einem höheren Restwertgebot. Ist Ihr Fahrzeug bereits verkauft, ist dieses Gebot unbeachtlich.

Der überregionale Aufkäufer

Gebote aus Restwertbörsen stammen oft von Aufkäufern hunderte Kilometer entfernt. Sie bilden nicht Ihren regionalen Markt ab.

Die 130-Prozent-Regel

Liegen die Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, dürfen Sie trotzdem reparieren – und müssen den Wagen sechs Monate weiterfahren.

Vorgehen

Was Sie konkret tun sollten.

Lassen Sie das Fahrzeug begutachten, bevor Sie es abmelden, verwerten oder in Zahlung geben. Das Gutachten weist Wiederbeschaffungswert, Restwert und die zugrunde liegenden Angebote aus – damit ist Ihre Position dokumentiert.

Kommt anschließend ein höheres Gebot, prüfen wir gemeinsam, ob es überhaupt beachtlich ist: Stammt es von einem erreichbaren Händler? Ist es verbindlich und noch gültig? Schließt es Abholung und Abmeldung ein? In vielen Fällen zerfällt das Gebot bei genauer Betrachtung.

Hinweis: Bei Streit über die Regulierung sollte ein Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzugezogen werden – bei unverschuldetem Unfall trägt auch dessen Kosten die gegnerische Haftpflicht.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Muss ich das höchste Angebot annehmen?
Nein. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert verkaufen – oder behalten. Ein höheres Gebot müssen Sie nur berücksichtigen, wenn es Ihnen vor dem Verkauf zugegangen und zumutbar erreichbar ist.
Darf ich das Fahrzeug behalten?
Ja. Der Restwert wird dann rechnerisch angerechnet, ohne dass Sie tatsächlich verkaufen müssen.
Was ist ein unechter Totalschaden?
Umgangssprachlich der wirtschaftliche Totalschaden: Technisch wäre die Reparatur möglich, sie lohnt sich nur nicht mehr. Vom echten Totalschaden spricht man, wenn eine Instandsetzung technisch ausscheidet.
Totalschaden im Raum?

Wir ermitteln den Restwert regional.

Drei Angebote aus der Region, sauber dokumentiert – die Grundlage, mit der überhöhte Restwerte keinen Bestand haben.

0173 689 33 55Mo – Fr 6–22 Uhr · Sa & So 6–20 Uhr
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