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Ratgeber · Abrechnung

Fiktiv abrechnen oder reparieren?

Nach einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie entscheiden, ob Sie reparieren lassen oder sich den ermittelten Schadensbetrag auszahlen lassen. Beide Wege sind zulässig – sie führen aber zu unterschiedlichen Beträgen und zu unterschiedlichen Folgen.

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Die Wahl

Zwei Wege, ein Schaden.

Bei der konkreten Abrechnung lassen Sie das Fahrzeug reparieren und reichen die Werkstattrechnung ein. Erstattet wird, was tatsächlich angefallen ist – einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten.

Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich den im Gutachten ermittelten Netto-Reparaturbetrag auszahlen und entscheiden selbst, was Sie damit tun. Sie dürfen reparieren lassen, selbst reparieren oder das Fahrzeug im beschädigten Zustand weiterfahren.

Die Wahl steht ausschließlich Ihnen zu. Die Versicherung darf Sie weder in die eine noch in die andere Richtung drängen.

Umsatzsteuer

Bei fiktiver Abrechnung wird keine Umsatzsteuer erstattet. Lassen Sie später doch reparieren, können Sie die tatsächlich angefallene Steuer nachfordern.

Verbringungskosten

Kosten für den Transport zur Lackiererei werden bei fiktiver Abrechnung von vielen Versicherern gestrichen – bei Rechnung dagegen erstattet.

Nutzungsausfall

Auch ohne Reparatur besteht Anspruch, wenn Sie das Fahrzeug nachweislich nicht nutzen konnten. Die Dauer bemisst sich nach dem Gutachten.

Grenzen

Wo die fiktive Abrechnung an Grenzen stößt.

Die freie Wahl hat Randbedingungen, die vor der Entscheidung bekannt sein sollten.

Besonders wichtig ist die 130-Prozent-Grenze: Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 Prozent, ist eine Reparatur wirtschaftlich unvertretbar – abgerechnet wird dann auf Totalschadenbasis. Innerhalb der Grenze dürfen Sie reparieren lassen, müssen das Fahrzeug danach aber mindestens sechs Monate weiternutzen.

  • Keine Erstattung der Umsatzsteuer ohne Rechnung
  • Kürzung von Verbringungs- und Beschaffungsnebenkosten möglich
  • Verweis auf günstigere Stundensätze freier Werkstätten in engen Grenzen zulässig
  • Bei Leasing- oder finanzierten Fahrzeugen ist die Zustimmung des Eigentümers nötig
  • Nach fiktiver Abrechnung kann ein späterer Verkauf schwieriger werden
  • Nachforderung bei tatsächlicher Reparatur ist innerhalb der Verjährung möglich
130 %Grenze zur Reparaturwürdigkeit
Einordnung

Was in der Praxis sinnvoll ist.

Bei kleineren Blechschäden an älteren Fahrzeugen entscheiden sich viele Geschädigte für die fiktive Abrechnung – der Betrag steht sofort zur Verfügung, und der Schaden stört im Alltag kaum.

Bei jüngeren Fahrzeugen, bei Leasing und immer dann, wenn ein Verkauf absehbar ist, spricht mehr für die Reparatur mit Rechnung: Der Wagen bleibt vollwertig, die Umsatzsteuer wird erstattet, und die Instandsetzung ist dokumentiert.

Unabhängig von der Entscheidung gilt: Die Grundlage ist immer ein vollständiges Gutachten. Ohne belastbare Kalkulation gibt es keinen Betrag, auf den sich eine fiktive Abrechnung stützen ließe – und keine Kontrolle darüber, ob die Versicherung korrekt reguliert.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Kann ich mich später umentscheiden?
Teilweise ja. Lassen Sie nach fiktiver Abrechnung doch reparieren, können Sie die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer und je nach Fall weitere Positionen nachfordern, solange der Anspruch nicht verjährt ist.
Darf die Versicherung mich auf eine bestimmte Werkstatt verweisen?
Nur eingeschränkt. Ein Verweis auf eine günstigere Werkstatt ist an enge Voraussetzungen geknüpft – sie muss gleichwertig und für Sie zumutbar erreichbar sein. Bei jungen oder scheckheftgepflegten Fahrzeugen ist der Verweis regelmäßig unzulässig.
Was passiert bei einem wirtschaftlichen Totalschaden?
Dann wird die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert ersetzt. Beide Werte weisen wir im Gutachten aus – der Restwert sollte dabei auf dem regionalen Markt ermittelt werden, nicht über überregionale Restwertbörsen.
Unsicher, was sich lohnt?

Wir rechnen beide Wege für Sie durch.

Im Gutachten weisen wir Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert aus – damit Sie auf einer belastbaren Grundlage entscheiden.

0173 689 33 55Mo – Fr 6–22 Uhr · Sa & So 6–20 Uhr
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