Umsatzsteuer
Bei fiktiver Abrechnung wird keine Umsatzsteuer erstattet. Lassen Sie später doch reparieren, können Sie die tatsächlich angefallene Steuer nachfordern.
Nach einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie entscheiden, ob Sie reparieren lassen oder sich den ermittelten Schadensbetrag auszahlen lassen. Beide Wege sind zulässig – sie führen aber zu unterschiedlichen Beträgen und zu unterschiedlichen Folgen.
Bei der konkreten Abrechnung lassen Sie das Fahrzeug reparieren und reichen die Werkstattrechnung ein. Erstattet wird, was tatsächlich angefallen ist – einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten.
Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich den im Gutachten ermittelten Netto-Reparaturbetrag auszahlen und entscheiden selbst, was Sie damit tun. Sie dürfen reparieren lassen, selbst reparieren oder das Fahrzeug im beschädigten Zustand weiterfahren.
Die Wahl steht ausschließlich Ihnen zu. Die Versicherung darf Sie weder in die eine noch in die andere Richtung drängen.
Bei fiktiver Abrechnung wird keine Umsatzsteuer erstattet. Lassen Sie später doch reparieren, können Sie die tatsächlich angefallene Steuer nachfordern.
Kosten für den Transport zur Lackiererei werden bei fiktiver Abrechnung von vielen Versicherern gestrichen – bei Rechnung dagegen erstattet.
Auch ohne Reparatur besteht Anspruch, wenn Sie das Fahrzeug nachweislich nicht nutzen konnten. Die Dauer bemisst sich nach dem Gutachten.
Die freie Wahl hat Randbedingungen, die vor der Entscheidung bekannt sein sollten.
Besonders wichtig ist die 130-Prozent-Grenze: Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 Prozent, ist eine Reparatur wirtschaftlich unvertretbar – abgerechnet wird dann auf Totalschadenbasis. Innerhalb der Grenze dürfen Sie reparieren lassen, müssen das Fahrzeug danach aber mindestens sechs Monate weiternutzen.

Bei kleineren Blechschäden an älteren Fahrzeugen entscheiden sich viele Geschädigte für die fiktive Abrechnung – der Betrag steht sofort zur Verfügung, und der Schaden stört im Alltag kaum.
Bei jüngeren Fahrzeugen, bei Leasing und immer dann, wenn ein Verkauf absehbar ist, spricht mehr für die Reparatur mit Rechnung: Der Wagen bleibt vollwertig, die Umsatzsteuer wird erstattet, und die Instandsetzung ist dokumentiert.
Unabhängig von der Entscheidung gilt: Die Grundlage ist immer ein vollständiges Gutachten. Ohne belastbare Kalkulation gibt es keinen Betrag, auf den sich eine fiktive Abrechnung stützen ließe – und keine Kontrolle darüber, ob die Versicherung korrekt reguliert.

Im Gutachten weisen wir Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert aus – damit Sie auf einer belastbaren Grundlage entscheiden.
Schadenaufnahmen, Fahrzeuge auf der Bühne, Messprotokolle und Fälle aus dem Alltag im Sachverständigenbüro – dort zeigen wir, wie ein Gutachten tatsächlich entsteht.
Hauptsitz in Schramberg-Sulgen, Außenstelle in Rottweil. Zur Schadenaufnahme kommen wir ohnehin zu Ihnen – vor Ort, in der Werkstatt oder zu Hause.
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