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Ratgeber · Totalschaden

Wirtschaftlicher Totalschaden.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden bedeutet nicht, dass das Fahrzeug zerstört ist. Er bedeutet nur, dass die Reparatur mehr kostet, als das Fahrzeug wert war. Ob Sie trotzdem reparieren dürfen – und wer das bezahlt –, entscheidet sich an drei Werten.

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Definition

Wenn Reparatur teurer wird als Ersatz.

Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn sich das Fahrzeug überhaupt nicht mehr reparieren lässt. Das ist selten.

Der praktisch bedeutsame Fall ist der wirtschaftliche Totalschaden: Das Fahrzeug ließe sich instand setzen, aber die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert. Wirtschaftlich sinnvoll wäre dann die Ersatzbeschaffung.

Drei Werte entscheiden über die Abrechnung. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den ein vergleichbares Fahrzeug im regionalen Markt kostet. Der Restwert ist der Betrag, den das beschädigte Fahrzeug im Zustand nach dem Unfall noch erzielt. Die Differenz aus beiden ist der Wiederbeschaffungsaufwand – das, was in der Regel ersetzt wird.

Die drei Werte

Wiederbeschaffungswert

Was ein gleichwertiges Fahrzeug am regionalen Markt kostet – inklusive Ausstattung, Laufleistung und Zustand vor dem Unfall.

Restwert

Was das beschädigte Fahrzeug noch einbringt. Diese Position ist der häufigste Streitpunkt bei der Regulierung.

Wiederbeschaffungsaufwand

Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Das ist der Betrag, der bei Ersatzbeschaffung typischerweise ersetzt wird.

Ausnahme

Die 130-Prozent-Grenze.

Auch wenn die Reparatur teurer wäre als der Wiederbeschaffungswert, kann eine Instandsetzung erstattungsfähig bleiben. Der Bundesgerichtshof erkennt das sogenannte Integritätsinteresse an: das nachvollziehbare Interesse, das vertraute Fahrzeug zu behalten.

Die Grenze liegt bei 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts. Übersteigen die Reparaturkosten diesen Wert, kommt eine Erstattung der Reparatur regelmäßig nicht mehr in Betracht.

An die Ausnahme sind Bedingungen geknüpft, die in der Praxis oft übersehen werden – und deren Verletzung den Anspruch nachträglich entfallen lässt.

  • Reparaturkosten höchstens 130 % des Wiederbeschaffungswerts
  • Fachgerechte und vollständige Reparatur nach Gutachten
  • Keine Teilreparatur, keine Billiglösung
  • Weiternutzung in der Regel mindestens sechs Monate
  • Nachweis der Reparatur gegenüber der Versicherung
130 %Integritätsinteresse · BGH
Streitpunkt

Restwertangebote der Versicherung.

Der häufigste Konflikt bei Totalschäden dreht sich um den Restwert. Je höher er ausfällt, desto weniger muss die Versicherung zahlen – der Anreiz liegt auf der Hand.

Üblich ist, dass Versicherer nach Zugang des Gutachtens eigene Restwertangebote nachreichen, oft von überregionalen Aufkäuferbörsen. Nach der Rechtsprechung darf sich der Geschädigte grundsätzlich an den Werten seines Gutachtens orientieren, sofern dieses den regionalen Markt zugrunde legt und der Verkauf nicht bereits erfolgt ist.

Deshalb gilt: Verkaufen Sie das Fahrzeug nicht, bevor die Restwertfrage geklärt ist. Ein voreiliger Verkauf unter dem später angesetzten Wert geht regelmäßig zu Ihren Lasten.

Ein weiterer Punkt betrifft die Umsatzsteuer: Bei Ersatzbeschaffung wird sie nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Wer privat kauft, erhält sie nicht zusätzlich.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Darf ich mein Auto trotz Totalschaden reparieren lassen?
Ja, sofern die Reparaturkosten 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen, fachgerecht und vollständig nach Gutachten repariert wird und Sie das Fahrzeug anschließend in der Regel mindestens sechs Monate weiternutzen.
Was passiert, wenn ich vor Ablauf der sechs Monate verkaufe?
Dann entfällt die Grundlage für das Integritätsinteresse regelmäßig rückwirkend. Die Abrechnung erfolgt dann nach Wiederbeschaffungsaufwand, und bereits erstattete Beträge können zurückgefordert werden.
Muss ich das Restwertangebot der Versicherung annehmen?
Grundsätzlich dürfen Sie sich an dem im Gutachten ermittelten Restwert orientieren, wenn dieser den regionalen Markt abbildet. Verkaufen Sie das Fahrzeug aber nicht, bevor die Frage geklärt ist.
Bekomme ich bei Totalschaden auch Nutzungsausfall?
In der Regel für die Dauer der Wiederbeschaffung, nicht für die Reparaturdauer. Die übliche Wiederbeschaffungsdauer wird im Gutachten angegeben.
Totalschaden im Raum?

Wir ermitteln alle drei Werte.

Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert – nachvollziehbar hergeleitet, damit die Versicherung nicht den für sie günstigsten Weg vorgibt.

0173 689 33 55Mo – Fr 6–22 Uhr · Sa & So 6–20 Uhr
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