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Ratgeber · Kosten

Wer bezahlt das Gutachten?

Die häufigste Frage nach einem Unfall, und die mit der beruhigendsten Antwort: Als Geschädigter eines unverschuldeten Unfalls zahlen Sie das Gutachten in aller Regel nicht selbst. Es gibt allerdings Konstellationen, in denen das anders aussieht.

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Grundsatz

Der Schädiger trägt die Feststellungskosten.

Wer einen Schaden verursacht, schuldet nach § 249 BGB die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Dazu gehören nicht nur die Reparaturkosten selbst, sondern auch die Kosten, die nötig sind, um den Schaden überhaupt festzustellen. Das Sachverständigengutachten zählt zu diesen Feststellungskosten.

Bei geklärter Haftungslage rechnen wir deshalb direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab. Sie müssen nichts vorstrecken und bekommen keine Rechnung, die Sie selbst begleichen und später erstattet bekommen.

Möglich wird das über eine Abtretung erfüllungshalber: Sie treten Ihren Erstattungsanspruch in Höhe der Gutachterkosten an uns ab, wir machen ihn gegenüber der Versicherung geltend.

Wichtig zu wissen

Freie Wahl des Gutachters

Sie dürfen selbst bestimmen, wer begutachtet. Der Sachverständige der gegnerischen Versicherung arbeitet in deren Auftrag, nicht in Ihrem.

Kein Vorschuss nötig

Bei geklärter Haftung rechnen wir direkt mit der Versicherung ab. In Vorleistung treten Sie nicht.

Auch bei Kürzung abgesichert

Kürzt die Versicherung die Gutachterkosten, betrifft das zunächst unser Verhältnis zu ihr, nicht Ihres zu uns.

Ausnahmen

Wann Sie doch selbst zahlen.

Drei Konstellationen weichen vom Grundsatz ab. In allen dreien sprechen wir das vorher offen an, damit niemand überrascht wird.

Beim Bagatellschaden gilt ein Gutachten als nicht erforderlich – die Kosten wären unverhältnismäßig. Eine feste Betragsgrenze gibt es nicht; in der Praxis wird häufig ein Bereich um 750 bis 1.000 Euro genannt. Unterhalb davon reicht meist ein Kostenvoranschlag der Werkstatt.

Bei Mitverschulden wird die Erstattung entsprechend der Haftungsquote gekürzt. Trägt der Unfallgegner 50 Prozent, werden auch die Gutachterkosten anteilig erstattet.

Im Kaskofall – also wenn Sie den Schaden selbst verursacht haben – beauftragt in der Regel Ihre eigene Versicherung die Begutachtung nach ihren Bedingungen.

  • Bagatellschaden unterhalb der Erforderlichkeitsgrenze
  • Mitverschulden – anteilige Erstattung nach Quote
  • Kaskoschaden – Regelung nach Versicherungsbedingungen
  • Reine Wertermittlung ohne Schadensfall
§ 249BGB · Herstellungsaufwand
In der Praxis

Wenn die Versicherung kürzt.

Versicherer kürzen Sachverständigenkosten mit einer gewissen Regelmäßigkeit – meist mit dem Hinweis, das Honorar liege über dem üblichen Rahmen. Für Sie als Geschädigten ändert das zunächst nichts: Die Auseinandersetzung über die Höhe führen wir mit der Versicherung.

Maßgeblich ist, ob die Beauftragung aus Ihrer Sicht zum Zeitpunkt der Erteilung erforderlich und die Höhe nicht erkennbar unangemessen war. Als Laie müssen Sie den Honorarmarkt nicht kennen.

Bleibt eine Kürzung bestehen, ist die Einschaltung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht der übliche nächste Schritt. Entsprechende Kontakte nennen wir auf Wunsch.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Muss ich das Gutachten vorstrecken?
Bei geklärter Haftungslage in der Regel nicht. Über eine Abtretung erfüllungshalber rechnen wir direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab.
Was kostet ein Gutachten, wenn ich es selbst zahlen muss?
Das hängt von Schadenshöhe und Aufwand ab. Bei einer reinen Wertermittlung oder einem Gebrauchtwagencheck nennen wir den Preis vorab verbindlich, damit Sie vor der Beauftragung wissen, woran Sie sind.
Ab welcher Schadenshöhe lohnt sich ein Gutachten?
Eine gesetzliche Grenze gibt es nicht. In der Praxis wird häufig ein Bereich um 750 bis 1.000 Euro als Orientierung genannt. Darunter reicht meist ein Kostenvoranschlag – allerdings lässt sich die tatsächliche Schadenshöhe von außen oft schlecht schätzen, gerade bei modernen Fahrzeugen mit Assistenzsystemen.
Die Versicherung will ihren eigenen Gutachter schicken. Muss ich das akzeptieren?
Nein. Als Geschädigter steht Ihnen die freie Wahl des Sachverständigen zu. Der Gutachter der gegnerischen Versicherung handelt in deren Interesse.
Unklare Kostenfrage?

Wir klären das vorab.

Bevor wir tätig werden, sagen wir Ihnen, wer in Ihrem Fall die Kosten trägt. Ohne Überraschungen.

0173 689 33 55Mo – Fr 6–22 Uhr · Sa & So 6–20 Uhr
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Standort

So finden Sie zu uns.

Hauptsitz in Schramberg-Sulgen, Außenstelle in Rottweil. Zur Schadenaufnahme kommen wir ohnehin zu Ihnen – vor Ort, in der Werkstatt oder zu Hause.

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Hauptsitz
Schwarzwald KFZ Gutachter
Sachverständigenbüro Deniz Selbes
Karl-Kolb-Straße 13
78713 Schramberg-Sulgen
Außenstelle
Rottweiler Straße 10
78628 Rottweil
Erreichbarkeit
Mo – Fr 6:00 – 22:00 Uhr
Sa & So 6:00 – 20:00 Uhr
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