Freie Wahl des Gutachters
Sie dürfen selbst bestimmen, wer begutachtet. Der Sachverständige der gegnerischen Versicherung arbeitet in deren Auftrag, nicht in Ihrem.

Die häufigste Frage nach einem Unfall, und die mit der beruhigendsten Antwort: Als Geschädigter eines unverschuldeten Unfalls zahlen Sie das Gutachten in aller Regel nicht selbst. Es gibt allerdings Konstellationen, in denen das anders aussieht.
Wer einen Schaden verursacht, schuldet nach § 249 BGB die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Dazu gehören nicht nur die Reparaturkosten selbst, sondern auch die Kosten, die nötig sind, um den Schaden überhaupt festzustellen. Das Sachverständigengutachten zählt zu diesen Feststellungskosten.
Bei geklärter Haftungslage rechnen wir deshalb direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab. Sie müssen nichts vorstrecken und bekommen keine Rechnung, die Sie selbst begleichen und später erstattet bekommen.
Möglich wird das über eine Abtretung erfüllungshalber: Sie treten Ihren Erstattungsanspruch in Höhe der Gutachterkosten an uns ab, wir machen ihn gegenüber der Versicherung geltend.
Sie dürfen selbst bestimmen, wer begutachtet. Der Sachverständige der gegnerischen Versicherung arbeitet in deren Auftrag, nicht in Ihrem.
Bei geklärter Haftung rechnen wir direkt mit der Versicherung ab. In Vorleistung treten Sie nicht.
Kürzt die Versicherung die Gutachterkosten, betrifft das zunächst unser Verhältnis zu ihr, nicht Ihres zu uns.
Drei Konstellationen weichen vom Grundsatz ab. In allen dreien sprechen wir das vorher offen an, damit niemand überrascht wird.
Beim Bagatellschaden gilt ein Gutachten als nicht erforderlich – die Kosten wären unverhältnismäßig. Eine feste Betragsgrenze gibt es nicht; in der Praxis wird häufig ein Bereich um 750 bis 1.000 Euro genannt. Unterhalb davon reicht meist ein Kostenvoranschlag der Werkstatt.
Bei Mitverschulden wird die Erstattung entsprechend der Haftungsquote gekürzt. Trägt der Unfallgegner 50 Prozent, werden auch die Gutachterkosten anteilig erstattet.
Im Kaskofall – also wenn Sie den Schaden selbst verursacht haben – beauftragt in der Regel Ihre eigene Versicherung die Begutachtung nach ihren Bedingungen.

Versicherer kürzen Sachverständigenkosten mit einer gewissen Regelmäßigkeit – meist mit dem Hinweis, das Honorar liege über dem üblichen Rahmen. Für Sie als Geschädigten ändert das zunächst nichts: Die Auseinandersetzung über die Höhe führen wir mit der Versicherung.
Maßgeblich ist, ob die Beauftragung aus Ihrer Sicht zum Zeitpunkt der Erteilung erforderlich und die Höhe nicht erkennbar unangemessen war. Als Laie müssen Sie den Honorarmarkt nicht kennen.
Bleibt eine Kürzung bestehen, ist die Einschaltung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht der übliche nächste Schritt. Entsprechende Kontakte nennen wir auf Wunsch.

Bevor wir tätig werden, sagen wir Ihnen, wer in Ihrem Fall die Kosten trägt. Ohne Überraschungen.
Hauptsitz in Schramberg-Sulgen, Außenstelle in Rottweil. Zur Schadenaufnahme kommen wir ohnehin zu Ihnen – vor Ort, in der Werkstatt oder zu Hause.
Wir nutzen nur technisch notwendige Speicherzugriffe. Externe Inhalte – Google Maps, Instagram und das Bewertungssiegel – laden wir erst nach Ihrer Zustimmung. Änderbar jederzeit im Fußbereich.