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Start / Blog / Unfall mit dem Firmenfahrzeug
Ratgeber · Gewerbe

Unfall mit dem Firmenfahrzeug.

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen läuft die Regulierung in mehreren Punkten anders als privat – bei der Umsatzsteuer, beim Ausfallschaden und bei der Frage, wer im Innenverhältnis haftet. Wer das nicht kennt, verschenkt regelmäßig Geld.

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Umsatzsteuer

Netto statt brutto.

Der wichtigste Unterschied betrifft die Umsatzsteuer. Ist das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt, wird der Schaden netto reguliert – die Umsatzsteuer holt sich das Unternehmen über die Vorsteuer vom Finanzamt zurück. Eine zusätzliche Erstattung durch die Versicherung wäre eine doppelte Entlastung.

Aus diesem Grund weisen wir in Gutachten für gewerbliche Auftraggeber die Beträge sowohl netto als auch brutto aus. Das erspart Rückfragen zwischen Versicherung und Buchhaltung.

Nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind unter anderem Kleinunternehmer nach § 19 UStG sowie bestimmte umsatzsteuerbefreite Tätigkeiten – etwa im ärztlichen Bereich. Dort wird wie im Privatfall brutto abgerechnet.

Ausfallschaden

Mietwagen

Bei gewerblicher Nutzung meist der einfachste Weg, weil der Betrieb weiterlaufen muss. Die Kosten sind im erforderlichen Rahmen erstattungsfähig.

Nutzungsausfall

Kommt in Betracht, wenn kein Ersatzfahrzeug angemietet wird. Bei rein gewerblich genutzten Fahrzeugen ist die Rechtslage differenzierter als privat.

Entgangener Gewinn

Bei Nutzfahrzeugen kann statt pauschaler Sätze der konkret entgangene Gewinn geltend gemacht werden – er muss dann aber belegt werden.

Innenverhältnis

Wer haftet, wenn der Mitarbeiter fährt.

Nach außen haftet zunächst der Halter des Fahrzeugs, also das Unternehmen. Im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten jedoch die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

Danach richtet sich die Haftung des Arbeitnehmers nach dem Grad des Verschuldens: Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er in der Regel gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz regelmäßig voll.

Ob im Einzelfall leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist eine arbeitsrechtliche Bewertung. Sie gehört in die Hände eines Fachanwalts, nicht eines Sachverständigen – wir stellen den technischen Sachverhalt fest, nicht das Verschulden.

  • Leichteste Fahrlässigkeit – Arbeitnehmer haftet regelmäßig nicht
  • Mittlere Fahrlässigkeit – anteilige Haftung nach Abwägung
  • Grobe Fahrlässigkeit – regelmäßig volle Haftung
  • Halterhaftung des Unternehmens bleibt nach außen bestehen
§ 7StVG · Halterhaftung
Sonderfall

Leasing- und Poolfahrzeuge.

Bei geleasten Firmenfahrzeugen ist der Leasinggeber Eigentümer. Der Schadensersatzanspruch bezüglich der Substanz steht damit ihm zu, während Nutzungsausfall und Mietwagenkosten beim Leasingnehmer liegen. Wer hier ohne Abstimmung reguliert, riskiert Rückforderungen.

Praktisch bedeutet das: Der Leasinggeber sollte vor der Regulierung informiert werden. Die meisten Leasingverträge schreiben ohnehin eine Begutachtung und eine Reparatur in einem Fachbetrieb vor.

Bei Poolfahrzeugen mit wechselnden Nutzern kommt die Frage hinzu, wer zum Unfallzeitpunkt gefahren ist. Ein sauber geführtes Fahrtenbuch ist hier nicht nur steuerlich sinnvoll.

Ein Hinweis, der häufig untergeht: Auch bei einem Dienstwagen mit privater Nutzungserlaubnis bleibt das Fahrzeug Eigentum des Unternehmens. Die Regulierung läuft über den Betrieb, nicht über den Mitarbeiter.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Wird der Schaden netto oder brutto ersetzt?
Ist das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt, wird netto reguliert. Die Umsatzsteuer wird über die Vorsteuer geltend gemacht. Bei Kleinunternehmern und umsatzsteuerbefreiten Betrieben wird brutto abgerechnet.
Kann mein Mitarbeiter für den Schaden herangezogen werden?
Das hängt vom Grad der Fahrlässigkeit ab und ist eine arbeitsrechtliche Frage. Als Sachverständige stellen wir den technischen Hergang und den Schadensumfang fest, nicht das Verschulden. Für die Bewertung ist ein Fachanwalt zuständig.
Was ist bei einem geleasten Firmenwagen zu beachten?
Der Leasinggeber ist Eigentümer und sollte vor der Regulierung informiert werden. Der Substanzschaden steht ihm zu, Nutzungsausfall und Mietwagenkosten dem Leasingnehmer. Die meisten Verträge verlangen ohnehin ein Gutachten.
Bekommen wir Nutzungsausfall oder nur einen Mietwagen?
Beides kommt in Betracht, aber nicht nebeneinander. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist die Anmietung oft der praktikablere Weg. Alternativ kann der konkret entgangene Gewinn geltend gemacht werden – der muss dann allerdings belegt werden.
Fuhrpark beschädigt?

Wir begutachten auch gewerblich.

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0173 689 33 55Mo – Fr 6–22 Uhr · Sa & So 6–20 Uhr
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