Mietwagen
Bei gewerblicher Nutzung meist der einfachste Weg, weil der Betrieb weiterlaufen muss. Die Kosten sind im erforderlichen Rahmen erstattungsfähig.

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen läuft die Regulierung in mehreren Punkten anders als privat – bei der Umsatzsteuer, beim Ausfallschaden und bei der Frage, wer im Innenverhältnis haftet. Wer das nicht kennt, verschenkt regelmäßig Geld.
Der wichtigste Unterschied betrifft die Umsatzsteuer. Ist das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt, wird der Schaden netto reguliert – die Umsatzsteuer holt sich das Unternehmen über die Vorsteuer vom Finanzamt zurück. Eine zusätzliche Erstattung durch die Versicherung wäre eine doppelte Entlastung.
Aus diesem Grund weisen wir in Gutachten für gewerbliche Auftraggeber die Beträge sowohl netto als auch brutto aus. Das erspart Rückfragen zwischen Versicherung und Buchhaltung.
Nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind unter anderem Kleinunternehmer nach § 19 UStG sowie bestimmte umsatzsteuerbefreite Tätigkeiten – etwa im ärztlichen Bereich. Dort wird wie im Privatfall brutto abgerechnet.
Bei gewerblicher Nutzung meist der einfachste Weg, weil der Betrieb weiterlaufen muss. Die Kosten sind im erforderlichen Rahmen erstattungsfähig.
Kommt in Betracht, wenn kein Ersatzfahrzeug angemietet wird. Bei rein gewerblich genutzten Fahrzeugen ist die Rechtslage differenzierter als privat.
Bei Nutzfahrzeugen kann statt pauschaler Sätze der konkret entgangene Gewinn geltend gemacht werden – er muss dann aber belegt werden.
Nach außen haftet zunächst der Halter des Fahrzeugs, also das Unternehmen. Im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten jedoch die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
Danach richtet sich die Haftung des Arbeitnehmers nach dem Grad des Verschuldens: Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er in der Regel gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz regelmäßig voll.
Ob im Einzelfall leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist eine arbeitsrechtliche Bewertung. Sie gehört in die Hände eines Fachanwalts, nicht eines Sachverständigen – wir stellen den technischen Sachverhalt fest, nicht das Verschulden.

Bei geleasten Firmenfahrzeugen ist der Leasinggeber Eigentümer. Der Schadensersatzanspruch bezüglich der Substanz steht damit ihm zu, während Nutzungsausfall und Mietwagenkosten beim Leasingnehmer liegen. Wer hier ohne Abstimmung reguliert, riskiert Rückforderungen.
Praktisch bedeutet das: Der Leasinggeber sollte vor der Regulierung informiert werden. Die meisten Leasingverträge schreiben ohnehin eine Begutachtung und eine Reparatur in einem Fachbetrieb vor.
Bei Poolfahrzeugen mit wechselnden Nutzern kommt die Frage hinzu, wer zum Unfallzeitpunkt gefahren ist. Ein sauber geführtes Fahrtenbuch ist hier nicht nur steuerlich sinnvoll.
Ein Hinweis, der häufig untergeht: Auch bei einem Dienstwagen mit privater Nutzungserlaubnis bleibt das Fahrzeug Eigentum des Unternehmens. Die Regulierung läuft über den Betrieb, nicht über den Mitarbeiter.

Vom Dienstwagen bis zum Nutzfahrzeug – mit der Dokumentation, die Ihre Buchhaltung und Ihre Versicherung brauchen.
Hauptsitz in Schramberg-Sulgen, Außenstelle in Rottweil. Zur Schadenaufnahme kommen wir ohnehin zu Ihnen – vor Ort, in der Werkstatt oder zu Hause.
Wir nutzen nur technisch notwendige Speicherzugriffe. Externe Inhalte – Google Maps, Instagram und das Bewertungssiegel – laden wir erst nach Ihrer Zustimmung. Änderbar jederzeit im Fußbereich.